Wir waren schon immer grün!

der da-pack gmbh & co. kg, bülowstr. 107, 45711 datteln (Stand 2009)

1. Allgemeines

Diese Einkaufsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller unserer Bestellungen und gelten für die gesamte Dauer unserer Geschäftsverbindung, soweit im Einzelnen schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Sie werden spätestens mit der Annahme der Bestellung Vertragsinhalt. Abweichende und ergänzende Geschäftsbedingungen und Erklärungen des Auftragnehmers haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Auftragserteilung

Aufträge sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich erteilt werden. Mündlich, telefonisch oder telegrafisch erteilte Aufträge bedürfen zu Ihrer rechtsgültigen Wirksamkeit in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch uns.

3. Bestätigung

Die Aufträge sind vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sollten sich im Einzelfall Abweichungen ergeben, so sind diese in der Auftragsbestätigung zu vermerken.

4. Preise

Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Zwischenzeitliche Preiserhöhungen sind für uns unverbindlich. Ermäßigt jedoch der Auftragnehmer seine Preise bis zum Liefertage, so kommt uns die Ermäßigung zugute. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

5. Abnahmeverpflichtungen bei Abschlussaufträgen

Der Auftraggeber wird die Ware im Regelfalle innerhalb eines Jahres nach Anlieferung der ersten Teilpartie abnehmen. Sollte dies aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Bestimmungen, gesetzlicher Maßnahmen oder aufgrund spezieller Marktgegebenheiten nicht möglich sein, verlängert sich der Kontrakt bis zur Abnahme der Gesamtmenge, bzw. ist der Auftraggeber von der Abnahmeverpflichtung entbunden. Letzteres gilt auch für die bereits erteilten Abrufaufträge, sofern die Produktion noch nicht erfolgte. Für Ware, die ohne Abrufauftrag produziert wurde, besteht keine Abnahmeverpflichtung.

6. Qualität und Prüfung der angelieferten Waren

Die Ware muss den im Auftrag genannten Qualitäten oder Spezifikationen entsprechen. Wir erklären dem Lieferanten oder Verkäufer, auch unter Berücksichtigung der Warenempfangsbestätigung, keine mängelfreie Lieferung. Der Lieferant oder Verkäufer haftet selbständig für die mängelfreie Belieferung und stellt über seine eignen Qualitätssicherungssysteme sicher, dass die Ware in jeder Hinsicht dem Bestellzustand entspricht. Der Lieferant oder Verkäufer verzichtet zu seinen Lasten ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Wareneingangsprüfung. Etwaige Folgeschäden aus Falsch- oder Fehlbelieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, trägt der Lieferant bzw. der Verkäufer.

7. Garantie – Bedingungen

Der Verkäufer leistet hinsichtlich der von ihm gelieferten Produkte für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes durch den Endverbraucher Gewähr, soweit durch EU-Recht nicht anders bestimmt. Für Fehler die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, steht uns dieser von der daraus resultierenden Produzentenhaftung in soweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde. Der Lieferant oder Verkäufer übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware, einschließlich Aufmachung und Auszeichnung, unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unsere Beauftragung wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt. Die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht der § 377, 378 HGB gilt nur für offenkundige Mängel. Kann der Lieferant nicht nachbessern oder bessert er nach Aufforderung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen ist der Käufer berechtigt nach Benachrichtigung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vorzunehmen, oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant bzw. Verkäufer.

8. Menge

Abweichungen in der Warenmenge sind nur bei Packmitteln bis maximal 5 % der bestellten Menge erlaubt, sofern keine Fixmengen vereinbart worden sind. In Ausnahmefällen ist unsere schriftliche Genehmigung einzuholen.

9. Lieferung

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder –frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür eine Mahnung unsererseits bedarf. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Der Lieferant ist zur Teillieferung nicht berechtigt. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.Unsererseits berechtigt reklamierte Ware wird unfrei zurückgesandt und unmittelbar an den Lieferanten belastet. Gleiches gilt für Aufwendungen, die mit einer nicht mängelfreien Belieferung in Verbindung stehen sowie durch verlorene Wertschöpfung entstanden sind. Im Reklamationsfall sind wir berechtigt dem Lieferanten eine Pauschale in Höhe von Euro 50,00 pro Reklamation zu belasten oder in Rechnung zu stellen.

10. Rechnungserteilung

Über jede Lieferung oder Leistung ist uns eine Rechnung in zweifacher Ausfertigung zu erteilen. Die Rechnungskopie ist dabei deutlich als solche zu kennzeichnen. Aus jeder Rechnung und aus allen Versandpapieren müssen die Nummer der Bestellung, Art und Menge der Lieferung oder Leistung und die Empfangsstelle ersichtlich sein. Sollte eine oder mehrer Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Ziff. 11 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
Die gemäß Auftrag gelieferten Waren werden nach den von uns nach Wareneingang festgestellten Mengen beglichen.

11. Zahlung

Ohne besondere Vereinbarung erfolgt unsere Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, gerechnet vom Tage des Rechnungseinganges bzw. Erfüllung der Leistung. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins- satz gemäß § 247 BGB.

12. Gewährleistung

Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unsere Beauftragung wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate. Die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB gilt nur für offenkundige Mängel. Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt.

13. Produkthaftung

Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

14. Schutzrecht und Übereinstimmung mit dem Gesetz

Der Auftragnehmer sichert uns zu, dass an der gelieferten Sache keine gewerblichen Schutzrechte irgendwelcher Art, insbesondere keine fremden Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster oder Markenrechte bestehen, die dem Auftraggeber zum Nachteil gereichen könnten. Andernfalls übernimmt er die Haftung für alle uns daraus entstehenden Schäden. Die Erfüllung von Aufträgen über Maschinen, Betriebsausstattungen, Transportmitteln und ähnliche Gerätschaften erfolgt unter Beachtung der neuesten Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften, sowie den neuesten behördlichen Vorschriften, VDE- und DIN-Vorschriften. Bei technischen Arbeitsmitteln ist das Gesetz über technische Arbeitsmittel (GtA) zu beachten. Der Lieferant hat einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Gesetz beachtet ist.

15. Druckvorlagen, Zeichnungen und Modelle

Druckvorlagen (Filme, Lithografien, Dateien), Zeichnungen, Modelle, Unterlagen und dergleichen, die wir für die Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellten oder bezahlen, bleiben bzw. werden unser Eigentum. Der Auftragnehmer haftet für ihren Verlust oder ihre Beschädigung bzw. missbräuchliche Benutzung bis zur ordentlichen Rückgabe. Nach Beendigung des Auftrages sind diese Gegenstände ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.

16. Eigentumsvorbehalt

Material, das wir zur Durchführung unserer Aufträge beistellen, bleibt unser Eigentum. Es ist sofort nach Annahme durch den Auftragnehmer ausdrücklich als unser Eigentum zu kennzeichnen und gesondert von gleichem oder ähnlichem Material zu lagern. Es darf nur im Rahmen der vorgesehenen Fertigung verwendet werden. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängert Eigentumsvorbehalte unzulässig.

17. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung Auskünfte Dritten gegenüber erteilen bezüglich Art, Inhalt und Umfang der vorhandenen Geschäftsbeziehung.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistung ist der von uns angegebene Bestimmungsort. Erfüllungsort für die Zahlungen und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Verpflichtungen ist der Sitz des für Datteln zuständigen Amtsgerichtes. Für ausländische Auftragnehmer gilt auch das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen ist jedoch die Anwendung der Haager Konvention vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das UN-Übereinkommen vom 11.04.1980 betreffend Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

19. Salvatorische Klausel

Sollten ein oder mehrere Bedingungen rechtsunwirksam werden, so wird die betroffene Klausel durch eine andere ersetzt, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Alle anderen Bedingungen verlieren durch die Rechts- ungültigkeit ein oder mehrerer Bedingungen nicht ihre Gültigkeit.

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