der da-pack gmbh & co. kg, bülowstr. 107, 45711 datteln (Stand 2009)
1. Geltung
a. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der da-pack Gesellschaft für Verpackungen GmbH & Co.KG (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
b. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritten finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
a. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
b. Aufträge sind nur durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers angenommen. Bestätigte Aufträge sind nicht mehr stornierbar. Bei Lieferung ab Lager gilt die Rechnung des Verkäufers als Auftragsbestätigung.
c. Nebenabreden gelten nur, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung per E-Mail nicht ausreichend.
3. Kreditprüfung und Warenrücknahme
Bei einer Änderung in der Person des Auftraggebers oder wenn dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen. Der Kaufpreis für schon gelieferte Ware wird dann sofort fällig.
4. Preise und Zahlung
a. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Transport, Verpackung, Zoll und sonstigen Gebühren und Abgaben. Ab EURO 385,-- netto Warenwert, frachtfrei Empfangsstation.
b. Im Falle einer wesentlichen Produktionskostenerhöhung zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung wird der am Tag der Lieferung gültige Preis in Rechnung gestellt. In diesem Falle ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Für die Berechnung ist die von dem Verkäufer ermittelte Menge maßgebend.
c. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug oder innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto zu bezahlen. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der Verkäufer berechnet Mahnkosten in Höhe von EURO 13,--. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt. Sofern offene Rechnungsbeträge nicht bezahlt sind, ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet und kann sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus Abschlüssen per Nachnahme versenden oder Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen.
d. Schecks und Wechsel werden unter dem Vorbehalt des Gegenwerteinganges gutgeschrieben. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Regelmäßig in Zahlung genommene Wechsel verpflichten den Verkäufer jedoch nicht, auch weiterhin Wechsel in Zahlung zu nehmen.
e. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Lieferung und Lieferzeit
a. Lieferung erfolgt ab Werk. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt wurde. Bei Überschreiten der Lieferzeit hat der Auftraggeber dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von 8 Wochen zu setzen. Diese muss per Einschreibebrief gestellt werden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
b. Die Lieferfrist ruht, solange der Auftraggeber mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.
c. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten, Krieg behördliche Anordnungen, Rohmaterialmangel usw. – auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
d. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Abnahme
a. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist.
b. Ohne besondere Anweisung des Auftraggebers, die der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers bedarf, ist die Art des Beförderungsweges und –mittels dem Verkäufer überlassen und erfolgt nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.
c. Die Lieferung bzw. Versendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Verladevorgang maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmter Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat.
d. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
7. Eigentumsvorbehalt
a. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
b. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der der Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
c. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
d. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
e. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
8. Gewährleistung
a. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
b. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfä ltig zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle festzustellen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Im Falle der Rücknahme wird eine einwandfreie, ursprungsgerechte Verpackung vorausgesetzt, ebenso eine ordnungsgemäße Lagerhaltung.
c. Handelsübliche Abeichungen in Qualität, Gewicht, Abmessung und Farbe berechtigen nicht zur Mängelrüge. Farbabweichungen, die die Folieneinfärbung betreffen, lassen sich von Fertigung zu Fertigung nicht immer vermeiden. Sie geben keinen Grund zur Mängelrüge. Dem Verkäufer sind folgende Mehr- oder Minderlieferungen gestattet: +/- 50 % bei Auftragsgröße bis 100 kg; +/- 30 % bei Auftragsgröße von 101 bis 250 kg; +/- 20 % bei Auftragsgröße ab 251 kg für unbedruckte Ware; +/- 30 % bei Auftragsgröße ab 100 kg für bedruckte Ware. Die zulässigen Breiten- und Längentoleranzen betragen +/- 5 % mindestens aber 1 cm. Für Stärken- und Gewichtsschwankungen gelten die allgemein üblichen Toleranzen an einzelnen Stellen +/- 20 %, bezogen auf das theoretische Gesamtgewicht +/- 10 %. Eine Gewähr für Haftfestigkeit und Lichtbeständigkeit der Farben kann nicht geleistet werden. Kleinere Passerdifferenzen und geringfügige Farbabweichungen zu eingesandten Vorlagen behält sich der Verkäufer vor. Bei Fertigung von Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 4 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Ebenso behält sich der Verkäufer eine Zähldifferenz von 5 % vor.
d. Die Brauchbarkeit der vom Verkäufer gelieferten Verpackungsmaterialien für bestimmte Verwendungszwecke gewährleistet der Verkäufer nicht und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
e. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Rechtsgeschäft; etwaige Mängel bei einer Lieferung sind ohne Rechtsfolge für andere Lieferungen.
f. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessner Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessnen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
g. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
a. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 9 eingeschränkt.
b. Der Verkäufer haftet nicht
aa. im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
bb. im Falle grober Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
c. Soweit der Verkäufer gemäß Ziff. 9 b. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
d. Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
e. Wir können weder für die Maschinengängigkeit, noch für die Eignung jedweden Verwendungszweckes unserer Verpackungen garantieren. Eigene Versuche für die Eignung des Verwendungszwecks sind zwingend erforderlich.
10. Muster
a. Der Auftraggeber trägt seinerseits die Verantwortung und haftet dafür, dass die von ihm bestellten Markenzeichen, Warenaufmachungen und Werbeverse usw., Rechte Dritter nicht verletzen. Eine Nachprüfung in dieser Hinsicht erfolgt durch den Verkäufer nicht. Entwürfe, Reinzeichnungen und Klischees werden von dem Verkäufer zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Diese bleiben, soweit sie über den Verkäufer angefertigt sind, in dessen Gewahrsam und können nicht herausverlangt werden, auch wenn sie vom Auftraggeber bezahlt sind. Eine Aufbewahrungspflicht für Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur sechs Monate seit Auslieferung des letzten mit dem Gegenstand gefertigten Auftrages.
b. Alle Entwürfe bleiben das geistige Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne dessen Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten oder Wettbewerbsfirmen zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer benötigt für jede Druckfarbe einen Film. Wenn von dem Auftraggeber keine verbindliche Druckskizze vorliegt, wird der Druckstand von uns nach bestem Wissen festgelegt. Klischeekosten sind im Preis nicht enthalten und werden gesondert zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Bei Druckaufträgen können Änderungen, die den Drucktext betreffen, nur bei sofortiger Anzeige erfolgen.
11. Schlussbestimmungen
a. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist der Sitz des Verkäufers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
b. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
c. Soweit der Vertrag oder diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.